Fahrzeugart

Pkw und leichte Lkw

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

Mindestalter

  1. a) 18 Jahre,
  2. b) 17 Jahre
    1. aa) bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 nach § 48a,
    2. bb) bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
    3. aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,
    4. bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
    5. ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Sonstiges

  • Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: ohne Befristung
  • Vorbesitz erforderlich: B
  • Beinhaltete Klasse: keine

 

Theoretische Ausbildung

Mindestumfang des Theorieunterrichts Vorbesitz einer anderen Klasse
ohne mit
Grundunterricht 12 6
Klassenspezifischer Unterricht 2 2

Gesamt

14

8

(Doppelstunden zu j 90 Min.)

 

 

Praktische Ausbildung

Mindestumfang der Sonderfahrten  
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen 5
Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen (Anlage 4 Nr. 2 FarschAusbO) 4
Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit 3

Gesamt

12