Fahrzeugart

Kombinationen aus Pkw oder leichten Lkw mit etwas größeren Anhänger

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.

Mindestalter

  1. a) 18 Jahre,
  2. b) 17 Jahre
    1. aa) bei der Teilnahme am begleiteten Fahren ab 17 nach § 48a,
    2. bb) bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
    3. aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,
    4. bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
    5. ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Sonstiges

  • Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: ohne Befristung
  • Vorbesitz erforderlich: nein
  • Beinhaltete Klasse: A2, A1, AM

Theoretische Ausbildung

Keine theoretische Ausbildung vorgeschrieben.

 

Praktische Ausbildung

Mindestumfang der Sonderfahrten  
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen 3
Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen (Anlage 4 Nr. 2 FarschAusbO) 1
Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit 1

Gesamt

5