Fahrzeugart

Landwirtschaftliche Zugmaschinen über 32 km/h bis 60 km/h; landwirtschaftliche, selbstfahrende Arbeitsmaschinen

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende  uttermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Mindestalter

  1. a) 16 für bbH 40 km/h
  2. b) 18 für bbH 60 km/h

Sonstiges

  • Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: ohne Befristung
  • Vorbesitz erforderlich: nein
  • Beinhaltete Klasse: AM, L

Theoretische Ausbildung

Mindestumfang des Theorieunterrichts Vorbesitz einer anderen Klasse
ohne mit
Grundunterricht 12 6
Klassenspezifischer Unterricht 6 6

Gesamt

18

12

(Doppelstunden zu je 90 Min.)

 

Praktische Ausbildung

Grundausbildung und Prüfungsvorbereitung – keine Sonderfahrten

Die Fahrerlaubnis wird ohne Beschränkung erteilt, wenn die praktische Prüfung auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung abgelegt wird.