Fahrzeugart

Schwere Lkw

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Mindestalter

  1. a) 21 Jahre,
  2. b) 18 Jahre nach
    1. aa) erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) in der jeweils geltenden Fassung,
    2. bb) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
    3. aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,
    4. bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
    5. ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von

Sonstiges

  • Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: 5 Jahre
  • Vorbesitz erforderlich: B
  • Beinhaltete Klasse: C1

Theoretische Ausbildung

 

Mindestumfang des Theorieunterrichts Bei Vorbesitz von Klasse
B C1 od. D1
Grundunterricht 6 6  6
Klassenspezifischer Unterricht 10 4  2

Gesamt

16

10

8

(Doppelstunden zu j 90 Min.)  

 

Praktische Ausbildung

Mindestumfang des Theorieunterrichts Bei Vorbesitz von Klasse
B C1
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen 5 3
Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen (Anlage 4 Nr. 2 FarschAusbO) 2 1
Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit 3 1

Gesamt

10

5