Fahrzeugart

Lastzüge

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Mindestalter

  1. b) 18 Jahre nach
    1. aa) erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) in der jeweils geltenden Fassung,
    2. bb) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
    3. aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,
    4. bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
    5. ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Sonstiges

  • Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: 5 Jahre
  • Vorbesitz erforderlich: C
  • Beinhaltete Klasse: C1E, BE u. T sowie DE bei Besitz von D

Theoretische Ausbildung

 

Mindestumfang des Theorieunterrichts Bei Vorbesitz von Klasse C
Grundunterricht 6
Klassenspezifischer Unterricht 4

Gesamt

10

(Doppelstunden zu je 90 Min.)

 

Praktische Ausbildung

Mindestumfang der Sonderfahrten Beim Vorbesitz von Klasse C
Wenn C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang erworben werden
Solo Zug gesamt
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen 5 3  5
Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen (Anlage 4 Nr. 2 FarschAusbO) 2 1  2
Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit 3 0

Gesamt

10

4

10

14