Fahrzeugart

Landwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Mindestalter

16 Jahre

Sonstiges

  • Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: ohne Befristung
  • Vorbesitz erforderlich: nein
  • Beinhaltete Klasse: keine

Theoretische Ausbildung

Mindestumfang des Theorieunterrichts Vorbesitz einer anderen Klasse
ohne mit
Grundunterricht 12 6
Klassenspezifischer Unterricht 2 2

Gesamt

14

8

(Doppelstunden zu je 90 Min.)

 

Praktische Ausbildung

keine praktische Ausbildung vorgeschrieben